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KjG Kinderfreizeit 2012

in Saalbach-Hinterglemm (Österreich)

Die Teilnahmebedingungen



Reisebedingungen

1. Anmeldung

Mit der Anmeldung wird von dem/der Anmelder/in der rechtswirksame und verbindliche Abschluss eines Reisevertrages mit dem Freizeitveranstalter KjG Liebfrauen, Katholische Kirchengemeinde St. Engelbert, Gevelsberg, unter Einbeziehung der Teilnahmebedingungen angeboten.
Die Anmeldung ist schriftlich und mit dem Anmeldeformular vorzunehmen. Die Angaben auf dem Anmeldeformular
sind Bestandteil des Vertrages. Der Vertrag kommt mit der Anmeldebestätigung durch den Freizeitveranstalter oder deren Bevollmächtigte zustande.

2. Bezahlung

Bei Anmeldung ist eine Anzahlung in Höhe von 100 € zu leisten. (Die Kontoverbindung wird in der vorläufigen Anmeldebestätigung angegeben). Der Restbetrag ist bis spätestens zum 30.06.2012 zu entrichten. Liegen zwischen Anmeldung und Reisebeginn weniger als 6 Wochen, ist der gesamte Betrag sofort, spätestens jedoch 2 Wochen nach Anmeldung zu entrichten. Der Reisepreis ist abhängig von der Förderung durch öffentliche Mittel. Für Kinder, die nicht in Gevelsberg wohnen, behalten wir uns vor, einen höheren Reisepreis (Höhe des Zuschusses durch den SJR Gevelsberg) zu verlangen. Der Freizeitveranstalter behält sich vor, bei Streichung oder Kürzung dieser Mittel den Betrag auch nachträglich auf die Teilnehmer umzulegen. Ein eventueller finanzieller Überschuss der Kinderfreizeit wird für die nächsten Kinderfreizeiten und für kirchliche Aufgaben der Gemeinde St. Engelbert verwendet.

3. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Freizeitveranstalters:

a) Fahrt: Hinfahrt am 04.08.2012 – Rückkehr am 18.08.2012 (Komfortreisebus)
b) Unterbringung: 14 Übernachtungen im Ferienhaus Steinachhof, Saalbach-Hinterglemm
c) Verpflegung: Vollpension
d) Aktivitäten auf der Kinderfreizeit (Eintritte, Ausflüge, etc)
e) Versicherung: Haftpflicht-, Kranken und Unfallversicherung

Leitung: Sebastian Messoll

4. Höhere Gewalt

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können der Freizeitveranstalter als auch Reisende den Vertrag nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§651 BGB) kündigen. Die Rechtsnachfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der Freizeitveranstalter wird dann den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Freizeitveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, Sie zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Vertragspartnern je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

5. Rücktritt durch den/die Anmelder/in

Der/die Anmelder/in kann jeder Zeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Nimmt der/die Anmelder/in von der gebuchten Reise Abstand, so hat er die Ausfallkosten zu tragen.

Diese betragen:

bis 26 Wochen vor Freizeitbeginn 20%
25 – 16 Wochen vor Freizeitbeginn 55%
15 – 08 Wochen vor Freizeitbeginn 70%
07 – 03 Wochen vor Freizeitbeginn 85%
bei weniger als 3 Wochen vor Freizeitbeginn 100%.

Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Freizeitveranstalter.
Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittkostenversicherung empfohlen.

Der Freizeitveranstalter behält sich vor, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen. Ein Nichtantreten der Fahrt gilt als Rücktritt am Abreisetag. Die Rücktrittsgebühr entfällt, wenn ein Interessent von der Warteliste nachrückt. Die Rücktrittsgebühr entfällt ebenfalls, wenn zwischen dem Freizeitveranstalter und einer, vom zurückgetretenen Teilnehmer vorgeschlagenen Ersatzperson ein Teilnahmevertrag zustande kommt. Die Ersatzperson muss der vorgegebenen Altersgrenze entsprechen.

6.1 Aufsichtspflicht

Den Anordnungen der Reiseleitung ist während der Dauer der Freizeit unbedingt Folge zu leisten. Die Eltern / Erziehungsberechtigten delegieren/übertragen für die Dauer der Reise ihre Aufsichtspflicht und Erziehungsgewalt auf das Leitungsteam. Dieses kann davon ausgehen, dass die TeilnehmerInnen, soweit sie auf Grund des Alters und der Reife dazu in der Lage sind, einen Großteil von Verantwortung hinsichtlich Leben in der Gruppe, Umgang mit Sachwerten u.ä. selbst tragen können. Die Eltern/Erziehungsberechtigten hinterlassen für die Zeit der Reise eine Anschrift, damit sie oder eine Vertrauensperson in Notfällen zu erreichen sind. Die Erziehungsberechtigten sind damit einverstanden, dass sich die Teilnehmer nach Rücksprache mit einem zuständigen Leiter in kleinen Gruppen von der Gesamtgruppe entfernen dürfen. Für diese Zeit entbinden Sie das Leitungsteam von seiner Aufsichtspflicht.

6.2 Vorzeitige Rückschickung

Wenn ein Teilnehmer grob gegen Sitten und Gebräuche des Gastlandes verstößt oder das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt und sich den darauf bezogenen Anweisungen des Leitungsteams nicht nur unerheblich widersetzt, hat der Freizeitveranstalter das Recht, den Teilnehmer unverzüglich zu den Erziehungsberechtigten zurück zu schicken.

Voraussetzung für eine vorzeitige Rückschickung ist, dass dem/der TeilnehmerIn zuvor eindringlich die möglichen Folgen seines/ihres Verhaltens vor Augen geführt wurden. Eine Rückschickung erfolgt durch Abholung des Kindes durch die Eltern am Urlaubsort.
Der Konsum von Drogen, gleich welcher Art, ist untersagt und führt bei Zuwiderhandlung zur sofortigen Rückschickung.

7. Veröffentlichungen

Fotos: Mit ihrer Unterschrift erklären sich die TeilnehmerInnen – oder stellv. deren Eltern – bereit, während der Maßnahme entstandene Fotos für Publikationen in der Tagespresse, in Gemeinde-eigenen Veröffentlichungen und Aushängen oder auf der Homepage der Kirchengemeinde zuzulassen.

Freizeitveranstalter:
KjG Liebfrauen, Katholische Kirchengemeinde St. Engelbert, Gevelsberg

 
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